Satzung

Stand: 06.10.2016

§1

(1) Der „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Butzbach und Umgebung“, jetzt mit dem Namen so geändert und im folgenden kurz „Verein“ genannt, ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in der Stadt Butzbach und Umgebung. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Butzbach.

§2

Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haupt- Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde. Er hat die Aufgabe, seine Mitglieder über wesentliche das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann ein allgemeines Informationsgespräch geführt werden. Sofern sich aus dem Gespräch ergibt, dass eine weitere eingehendere Beratung erforderlich erscheint, soll das Mitglied darauf aufmerksam gemacht werden, dass diese weitere Beratung nicht mehr kostenfrei erfolgen kann.

(2) Der Verein haftet nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen seiner Aufgaben.

(3) Dem Verein obliegt es insbesondere, in seinem Bereich Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.

(4) Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes Hessen, der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist.

§3

Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können vollgeschäftsfähige, natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht z.B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

(3) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschläge des Vereinsvorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens sechs Monate vor Jahresabschluss schriftlich zu erklären

b) durch Tod;

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstands

aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentums

bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten

cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie soll vor ihrer Entscheidung den Auszuschließenden anhören.

§4

Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§§8, 9 der Satzung). Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat um Unterstützung unter Beachtung des §2 in Anspruch nehmen.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a) die gemeinschaftlichen Belange des Vereins wahrzunehmen und zu fördern,

b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§5

Beiträge

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung enthalten.

(2) Die laufenden Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen.

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vereinsvorstand.

§7

Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Stellvertretenden Kassierer, dem Schriftführer, dem Stellvertretenden Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(4) Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.

(5) Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch seinen Stellvertreter allein oder durch die anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere

a) die Wahl des Vereinsvorstands

b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts,

c) die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,

d) die Genehmigung des Haushaltsplans,

e) die Wahl der Rechnungsprüfer,

f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

h) die Änderung der Satzung,

i) die Auflösung des Vereins

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert,

b) ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt,

c) der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband, dessen Mitglied der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.

(3) Über den Verlauf und die Beschlüsse dieser Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben ist.

(4) Diese Mitgliederversammlungen müssen schriftlich oder durch die Butzbacher Zeitung einberufen werden. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, oder ein von den Mitgliederversammlungen hierfür gewähltes Vereinsmitglied leitet die Versammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(7) In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.

§9

Satzungsänderung

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen der in den Mitgliederversammlungen anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben sind.

§10

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

(2) Vor der Beschlussfassung ist der in §2 Abs. 3 bezeichnete Landesverband gutachtlich zu hören; sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.

(3) Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

(4) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Liquidator durchzuführen ist. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

§11

Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Amtsregister eingetragen ist.

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